Bürgermeisterwahl - Wahltermin und Einreichung Wahlvorschläge

Gemäß § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) und § 31 Absatz 2 und 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) mache ich zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Luckenwalde Folgendes bekannt:

Wahltermin und Wahlzeit

  • Tag für die Hauptwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters: Sonntag, 28. September 2025
  • Tag für die etwa notwendig werdende Stichwahl: Sonntag, 19. Oktober 2025
  • Wahlzeit ist von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die Hauptwahl und die etwaige Stichwahl.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Nachdem die Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming den Haupt- und den Stichwahltermin sowie die Wahlzeit für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Luckenwalde bestimmt hat, fordere ich gemäß § 31 Absatz 2 Satz 2 BbgKWahlV auf, die Wahlvorschläge für diese Wahl möglichst frühzeitig einzureichen. Ergänzend hierzu weise ich auf Folgendes hin

1. Wahlvorschlagsrecht und Einreichungsfrist

1.1  Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewer­bern gemäß § 69 Absatz 1 BbgKWahlG eingereicht werden. Daneben können Parteien, politische Vereinigungen und Wählergruppen auch gemeinsam einen Wahlvorschlag als Listenvereinigung einreichen (§ 63 i. V. m. § 32 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlG). Sie dürfen sich jedoch bei jeder Wahl nur an einer Listenvereinigung beteiligen; die Beteiligung an einer Listenvereinigung schließt einen eigenständigen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl aus (§ 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 BbgKWahlG).

1.2  Die Wahlvorschläge sollten möglichst frühzeitig eingereicht werden. Sie müssen gemäß § 69 Absatz 2 BbgKWahlG spätestens bis Donnerstag, den 24. Juli 2025, 12:00 Uhr bei dem Wahlleiter der Stadt Luckenwalde, Herrn Hubert Dalbock, Markt 10, 14943 Luckenwalde schriftlich eingereicht werden.

2. Inhalt der Wahlvorschläge

2.1  Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerbende oder einen Bewerbenden enthalten (§ 70 Absatz 1 BbgKWahlG). Die Aufnahme in den Wahlvorschlag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers (§ 70 Absatz 3 BbgKWahlG). Die Bewerberin/der Bewerber darf nur auf einen Wahlvorschlag benannt werden (§ 70 Absatz 7 BbgKWahlG).

2.2  Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 5b zu § 33 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

a)    den Namen, die Vornamen, den Beruf oder die Tätigkeit, den Tag der Geburt, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers,

b)    als Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung den vollständigen Namen der einreichenden Partei oder politischen Vereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Lande führt,

c)    als Wahlvorschlag einer Wählergruppe den Namen der einreichenden Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wählergruppe handelt. Der Name und die etwaige Kurzbezeichnung dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnung enthalten,

d)    als Wahlvorschlag einer Listenvereinigung den Namen der Listenvereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Daneben sind die Namen und, sofern vorhanden, auch die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen anzugeben.

e)    Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) darf nur die unter Buchstabe a bezeichneten Angaben enthalten.

2.3  Daneben soll der Wahlvorschlag Namen, Anschrift und Telekommunikationsanschluss der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Als Vertrauensperson kann auch die Bewerberin oder der Bewerber benannt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

2.4  Der Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss in jedem Fall von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet - Stadt Luckenwalde - zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss in jedem Fall von der oder dem Vertretungsberechtigten unterzeichnet sein. Die Vertretungsberechtigung ist auf mein Verlangen nachzuweisen.
Der Wahlvorschlag einer Listenvereinigung muss von jeder an ihr beteiligten Partei, politischen Vereinigung und Wählergruppe entsprechend unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers muss von dieser/diesem persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Auf § 33 BbgKWahlV, Inhalt der Wahlvorschläge zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, und die sonstigen Vorschriften des BbgKWahlG und der BbgKWahlV, insbesondere §§ 63 bis 82 BbgKWahlG und §§ 33 bis 40 BbgKWahlV, weise ich ausdrücklich hin.

3. Besondere Anzeigepflicht für Listenvereinigungen

Gemäß § 63 i. V. m. § 32 Absatz 2 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, mir durch die für das Wahlgebiet zuständigen Organe aller am Zusammenschluss Beteiligten spätestens bis Donnerstag, den 24. Juli 2025, 12.00 Uhr, schriftlich anzuzeigen. Die Erklärung der an dem Zusammenschluss beteiligten Gruppierungen muss bei Parteien oder politischen Vereinigungen von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstands, darunter der oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung, bei Wählergruppen von der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe unterzeichnet sein. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen.

4. Wählbarkeit

4.1  Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister sind nach § 65 Absatz 2 BbgKWahlG alle Personen, die

  • Deutsche oder Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind,
  • am Tage der Hauptwahl, dem 28. September 2025, das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

4.2  Nicht wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 3 BbgKWahlG eine Deutsche oder ein Deutscher, die oder der

a)    nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 BbgKWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,

b)    infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c)    aus dem Beamtenverhältnis entfernt, der oder dem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen die oder den in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren oder

d)    wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren

4.3  Nicht wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin/zum hauptamtlichen Bürgermeister ist gemäß § 65 Absatz 4 BbgKWahlG eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der

a)    eine der vier Voraussetzungen des § 65 Absatz 3 BbgKWahlG erfüllt oder

b)    infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

4.4  Mit dem Wahlvorschlag ist dem Wahlleiter eine Bescheinigung der Wahlbehörde nach dem Muster der Anlage 8b zu § 33 Absatz 2 Nr. 2 BbgKWahlV einzureichen, dass die vorgeschlagene Bewerberin/der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist. Unionsbürgerinnen/Unionsbürger, die schriftlich ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin/Bewerber erklärt haben, müssen mir mit der Bescheinigung nach Satz 1 zusätzlich eine Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 8c zu § 33 Absatz 2 Nr. 3 BbgKWahlV über ihre Staatsangehörigkeit und darüber vorlegen, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

5. Voraussetzungen für die Benennung als Bewerberin/Bewerber

Die Benennung als Bewerberin/Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer Partei, politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

a)    Die Bewerberin/der Bewerber muss gemäß § 65 Absatz 2 bis 4 BbgKWahlG wählbar sein.

b)    Die Bewerberin/der Bewerber muss durch eine Nominationsversammlung gemäß § 33 BbgKWahlG bestimmt worden sein.

c)    Die Bewerberin/der Bewerber muss ihrer/seiner Benennung auf dem Wahlvorschlag schriftlich zustimmen. Die Zustimmung ist nach dem Muster der Anlage 7b zu § 33 Absatz 2 Nr. 1 BbgKWahlV abzugeben. Wird der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht, hat die Bewerberin oder der Bewerber in der Zustimmungserklärung zudem ihre oder seine Parteimitgliedschaft anzugeben oder zu erklären, dass sie oder er parteilos ist.

Die in Buchstabe a) und c) genannten Voraussetzungen gelten ferner für Einzelbewerberinnen/Einzelbewerber.

6. Zur Nomination gemäß § 33 BbgKWahlG

6.1  Die Bewerberin/der Bewerber einer Partei oder politischen Vereinigung muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet - Stadt Luckenwalde - wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein (Mitgliederversammlung). Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung). Wenn die Partei oder politische Vereinigung im Wahlgebiet keine Organisation hat, kann die Bewerberin/der Bewerber auch durch die für die Wahl zum Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte bestimmt werden.

6.2  Die Bewerberin/der Bewerber einer Wählergruppe muss in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet - Stadt Luckenwalde - wahlberechtigten Mitglieder der Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder, wenn die Wählergruppe nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet - Stadt Luckenwalde - wahlberechtigten Anhänger der Wählergruppe (Anhängerversammlung) in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern oder Anhängern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind (Delegiertenversammlung).

6.3  Die Bewerberin/der Bewerber einer Listenvereinigung muss in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 BbgKWahlG sinngemäß.

6.4  Über die Mitglieder-, Anhänger- oder Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9b zur BbgKWahlV zu fertigen, die dem Wahlvorschlag beizufügen ist. Aus der Niederschrift muss die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der geheimen Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers hervorgehen (§ 63 i. V. m. § 33 Absatz 6 Satz 1 BbgKWahlG). Die Niederschrift ist mindestens von der Leiterin/dem Leiter der Versammlung sowie von zwei weiteren Teilnehmenden, die beide im Wahlgebiet - Stadt Luckenwalde -  wahlberechtigt sein müssen, zu unterschreiben. Hierbei haben sie gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist (§ 63 i. V. m. § 33 Absatz 6 Satz 2 BbgKWahlG).

7. Unterstützungsunterschriften

7.1  Befreiung von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften (§ 70 Absatz 6 BbgKWahlG i. V. m. § 28a Absatz 7 BbgKWahlG

Unterstützungsunterschriften für die Einreichung eines Wahlvorschlages sind nicht erforderlich:

bei Parteien oder politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

a)    in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde durch mindestens ein Mitglied oder

b)    im Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming durch mindestens ein Mitglied oder

c)    im Landtag des Landes Brandenburg durch mindestens einen Abgeordneten oder

d)    im Deutschen Bundestag durch mindestens einen im Land Brandenburg gewählten Abgeordneten

seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,

bei Wählergruppen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages

a)    in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde durch mindestens ein Mitglied oder

b)    im Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming durch mindestens ein Mitglied

seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten sind,

bei Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines Einzelwahlvorschlages Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Luckenwalde oder des Kreistages des Landkreises Teltow-Fläming sind.
Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Amtsinhaber, die sich der Wiederwahl stellen.

7.2  Anzahl Unterstützungsunterschriften (§ 70 Absatz 5 BbgKWahlG, § 33 Absatz 2 Ziffer 5 BbgKWahlV)

Dem Wahlvorschlag einer Partei, einer politischen Vereinigung, einer Wählergruppe, einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers, die oder der nicht von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist, sind für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Luckenwalde mindestens 56 Unterstützungsunterschriften von im Wahlgebiet - Stadt Luckenwalde - wahlberechtigten Personen beizufügen.

7.3  Die persönliche überprüfbare Unterstützungsunterschrift der wahlberechtigten Personen ist bis Mittwoch, den 23. Juli 2025, 16:00 Uhr bei der Wahlbehörde, Stadt Luckenwalde, im Bürgerbüro, Markt 10, 14943 Luckenwalde zu leisten. Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden von mir auf Anforderung des Wahlvorschlagsträgers sofort bei der zuvor genannten Wahlbehörde aufgelegt.

Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind auf den bei der zuvor genannten Wahlbehörde aufgelegten oder ausgegebenen amtlichen Formblättern für Unterschriftenlisten nach dem Muster der Anlage 6 zu § 32 Absatz 4 Ziffer 3 BbgKWahlV zu erbringen. Neben der handschriftlichen, überprüfbaren Unterstützungsunterschrift sind Familienname, Vornamen (bei mehreren Vornamen der Rufname oder die Rufnamen), Tag der Geburt und Anschrift der Unterzeichnerin/des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschriftsleistung anzugeben. Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner hat sich vor der Unterschriftsleistung über ihre/seine Person auszuweisen. Die Wahlbehörde vermerkt auf der Unterschriftliste, dass die Unterzeichnerinnen/Unterzeichner zum Zeitpunkt ihrer Unterschriftsleistung im Wahlgebiet - Stadt Luckenwalde - wahlberechtigt sind.

Die Unterschrift kann auch bei einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin/einem ehrenamtlichen Bürgermeister im Land Brandenburg, vor einer Notarin/einem Notar oder einer anderen zur Beglaubigung der Unterschrift ermächtigten Stelle auf einer Unterschriftenliste geleistet werden. Die hierzu auf Anforderung ausgegebenen Unterschriftenlisten sind der Wahlbehörde bis zum 23. Juli 2025, 16:00 Uhr, vorzulegen.

Wahlberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Wahlbehörde aufzusuchen, können auf schriftlichen Antrag bei der Wahlbehörde die Unterstützungsunterschrift durch Erklärung vor einer/einem Beauftragten der Wahlbehörde leisten. Der Antrag kann bis zum 21. Juli 2025, 16:00 Uhr gestellt werden.

Wahlberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Unterschriftsleistung bedürfen, bestimmen eine Hilfsperson, die Unterschriftsleistung vorzunehmen; Hilfsperson kann auch eine Bedienstete/ein Bediensteter der Wahlbehörde oder die Notarin/der Notar sein.

Jede wahlberechtigte Person kann für das jeweilige Wahlgebiet - Stadt Luckenwalde - nur einen Wahlvorschlag für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters unterzeichnen. Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist ihre Unterstützungsunterschrift auf sämtlichen Wahlvorschlägen zur Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters ungültig.

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die Bewerberin/den Bewerber, die ihre/seine schriftliche Zustimmung zur Aufnahme in dem Wahlvorschlag erklärt hat, ist unzulässig.

Wahlvorschläge dürfen erst nach der Bestimmung der Bewerberin/des Bewerbers unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig

8. Mängelbeseitigung

Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 24. Juli 2025, 12:00 Uhr,können Mängel, die sich auf die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers beziehen, nicht mehr behoben und fehlende Unterstützungsunterschriften nicht mehr beigebracht werden. Das gleiche gilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre/seine Identität nicht feststeht.
Sonstige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, können bis zu der Sitzung des Wahlausschusses, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, beseitigt werden. 

9. Zulassung der Wahlvorschläge

Der Wahlausschuss beschließt am 28. Juli 2025, 16:00 Uhr, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 37 BbgKWahlG und §§ 38 und 39 BbgKWahlV verwiesen.

Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Die für die Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke werden von mir beschafft und können bei mir angefordert werden. Ferner können die Formulare der Internetseite https://www.luckenwalde.de/BMformulare entnommen werden.

Die Wahlvorschläge können aber auch elektronisch erfasst werden. Die Verwendung des Formularservers stellt sicher, dass der Wahlvorschlag in einer einheitlichen und gut lesbaren Form erstellt wird und die Daten der Bewerbenden in den Anlagen 5b bis 9b identisch sind.

Der Formularserver ist wie folgt erreichbar: https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lwl/kw/anlage_5b/index 

Erreichbarkeit des Wahlleiters:

28.04.2025 
Seite drucken | Autor: Hubert Dalbock, Wahlleiter | zuletzt geändert am: 05.08.2025