BM-Wahl - Wahlberechtigtenverzeichnis liegt aus
Vom 8. bis 12. September 2025 liegt das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt Luckenwalde für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme im Bürgerbüro des Rathauses, Markt 10, bereit:
- Montag, 8. September von 08:30 bis 12:00 Uhr
- Dienstag, 9. September von 08:30 bis 12:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
- Donnerstag, 11. September von 08:30 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
- Freitag, 12. September von 08:30 bis 11:30 Uhr
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus den sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Für die etwa notwendig werdende Stichwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 19. Oktober 2025 ist das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es wird fortgeschrieben.
Einspruch einlegen
Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann vom 8. bis zum 12. September 2025, spätestens am 12. September 2025 bis 11:30 Uhr, bei der Stadt Luckenwalde, Bürgerbüro, Markt 10, 14943 Luckenwalde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wer steht im Wahlberechtigtenverzeichnis, wie erfolgt die Aufnahme?
In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 17. August 2025 in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.
Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 17. August 2025 mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist.
- Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in die Stadt Luckenwalde und meldet sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses beim Bürgerbüro an, wird sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.
- Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird ebenfalls von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet.
Auf Antrag werden in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen:
- wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben
- wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben
- wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.
Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist von der wahlberechtigten Person bis spätestens zum 13. September 2025 schriftlich unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Stadt Luckenwalde, Wahlbehörde, Markt 10, 14943 Luckenwalde, im Bürgerbüro zu den allgemeinen Sprechzeiten:
- Montag 08:30 bis 12:00 Uhr
- Dienstag 08:30 bis 12:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr
- Donnerstag 08:30 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
- Freitag 08:30 bis 11:30 Uhr
- 1. Samstag im Monat: 08:30 bis 11:30 Uhr
zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt Luckenwalde eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk der Stadt, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung.