Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) über das Recht auf Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Luckenwalde am 28. September 2025 sowie einer eventuell notwendigen Stichwahl am 19. Oktober 2025

1. Das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt Luckenwalde für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters wird gemäß § 23 Absatz 3 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) i. V. m. § 13 Absatz 1 BbgKWahlV für die Wahlbezirke 1 16 der Stadt Luckenwalde in der Zeit vom 8. bis 12. September 2025 am

Montag 8. September 2025 von 08:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 9. September 2025 von 08:30 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 11. September 2025 von 08:30 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 12. September 2025 von 08:30 – 11:30 Uhr

bei der Wahlbehörde Stadt Luckenwalde, Bürgerbüro, Markt 10, 14943 Luckenwalde für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das Bürgerbüro im Erdgeschoss ist barrierefrei erreichbar.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus den sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Für die etwa notwendig werdende Stichwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 19. Oktober 2025 ist das Wahlberechtigtenverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. Es wird gemäß § 67 BbgKWahlG fortgeschrieben.

2. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann gemäß § 24 BbgKWahlG i. V. m. § 20 Absatz 1 BbgKWahlV in der Zeit vom 8. September 2025 bis zum 12. September 2025, spätestens am 12. September 2025 bis 11:30 Uhr, bei der Stadt Luckenwalde, Bürgerbüro, Markt 10, 14943 Luckenwalde Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. In das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirks werden von Amts wegen alle wahlberechtigten Personen eingetragen, die am 17. August 2025 (42. Tag vor der Wahl) in dem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet sind.

Eine wahlberechtigte Person mit Haupt- und Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes wird in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, in dem sie am 17. August 2025 (42. Tag vor der Wahl) mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung angemeldet ist.

Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 7. September 2025 einen Wahlbenachrichtigungsbrief.

3.1 Verlegt eine wahlberechtigte Person ihren ständigen Wohnsitz in die Stadt Luckenwalde und meldet sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses beim Bürgerbüro an, wird sie von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen.

3.2 Eine wahlberechtigte Person, die am Stichtag bei keiner Meldebehörde des Landes angemeldet ist, wird ebenfalls von Amts wegen in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie sich vor Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung anmeldet.

4. Gemäß § 14 Absatz 2, 4 und 5 BbgKWahlV werden auf Antrag ins Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen

  • wahlberechtigte Personen mit Nebenwohnung, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebietes liegt und die am Ort der Nebenwohnung ihren ständigen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches haben
  • wahlberechtigte Personen, die sich gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, ohne eine Wohnung innezuhaben
  • wahlberechtigte Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen.


Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist von der wahlberechtigten Person gemäß § 15 Absatz 1 BbgKWahlV bis spätestens zum 13. September 2025 (15. Tag vor der Wahl) schriftlich unter Angabe von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und, sofern vorhanden, die genaue Anschrift bei der Stadt Luckenwalde, Wahlbehörde, Markt 10, 14943 Luckenwalde, im Bürgerbüro zu den allgemeinen Sprechzeiten:

Montag 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:30 - 11:30 Uhr
1. Samstag im Monat: 08:30 - 11:30 Uhr

zu stellen. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis beantragt hat. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

5. Verlegt eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis der Stadt Luckenwalde eingetragen ist, ihren ständigen Wohnsitz in einen anderen Wahlbezirk der Stadt, so ist dies für ihre Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ohne Bedeutung.

6. Wer einen Wahlschein hat, kann im Wahlgebiet der Stadt Luckenwalde in einem beliebigen Wahllokal des Wahlgebietes Stadt Luckenwalde oder durch Briefwahl wählen.

7. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

7.1 eine wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,

7.2 eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BbgKWahlV (bis zum 13. September 2025) oder Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis nach § 24 BbgKWahlG i. V. m. § 20 Absatz 1 Satz 2 BbgKWahlV (bis zum 12. September 2025) versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Wahlbehörde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses erfahren hat.

Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 26. September 2025, 18:00 Uhr, (für die Stichwahl bis Freitag, 17. Oktober 2025, 18.00 Uhr) bei der Wahlbehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden. Der Wahlscheinantrag (Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes) ist in einem ausreichend frankierten Briefumschlag zu versenden.
Für die Antragstellung per Internet verwenden Sie bitte den Online-Antrag auf der Internetseite (frei geschalten bis zum 23. September 2025, 23:59 Uhr). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag (Hauptwahl 28. September 2025, Stichwahl 19. Oktober 2025) gestellt werden.

Nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 7.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis 15:00 Uhr am Wahltag (Hauptwahl 28. September 2025, Stichwahl 19. Oktober 2025) stellen. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst zu stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens bedienen.

8. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein beizufügen:

  • ein amtlicher Stimmzettel,
  • ein amtlicher weißer Stimmzettelumschlag (innerer Umschlag),
  • ein amtlicher hellblauer Wahlbriefumschlag (äußerer Umschlag) / (Stichwahl rosa Wahlbriefumschlag) und
  • ein Merkblatt zur Briefwahl (mit Hinweisen darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird).

Die wahlberechtigte Person kann diese Wahlunterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15.00 Uhr abholen.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Einer wahlberechtigten Person, die bereits zur Hauptwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters gemäß Punkt 7.1 einen Wahlschein erhalten hat, wird für die Stichwahl gemäß § 26 Absatz 5 Satz 1 BbgKWahlV von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten gemäß § 26 Absatz 5 Satz 2 BbgKWahlV für diese gleichfalls von Amts wegen einen Wahlschein.

Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis 15.00 Uhr am Wahltag (Hauptwahl 28. September 2025, Stichwahl 19. Oktober 2025) ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 26 Absatz 8 Satz 2 BbgKWahlV).

Bei der Briefwahl muss der Wähler den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem jeweiligen Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

9. Bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde Stadt Luckenwalde, Bürgerbüro, Markt 10, 14943 Luckenwalde ist die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle (siehe Ausschilderung im Rathaus – Der Briefwahlraum im Erdgeschoss ist barrierefrei erreichbar.) zu folgenden Zeiten möglich:

Montag 08:30 – 12:00 Uhr
Dienstag 08.30 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 – 11:30 Uhr
sowie am 26.09.2025: 08:30 – 11:30 und 13:00 – 18:00 Uhr.

10. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
  2. Sie legt den jeweiligen Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag (innerer Umschlag) und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag (äußerer Umschlag).
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und versendet ihn an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle, steckt ihn dort in den Briefkasten oder gibt ihn an der Information im Rathausfoyer zu den Öffnungszeiten ab. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.


Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt; die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Wahlumschlag ein.
Ein Briefwähler, der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens bedienen.

Auf dem Wahlschein hat die wahlberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber dem Wahlleiter der Stadt Luckenwalde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.

Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wahlbrief bis zum Wahltag, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter der Stadt Luckenwalde eingegangen ist. Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig zur Post gegeben werden, und zwar möglichst nicht später als Donnerstagnachmittag vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten noch früher.

Der Briefkasten der Stadt Luckenwalde (vor dem Haupteingang -Glasgang- zum Rathaus, Markt 10) wird durch Mitarbeitende der Wahlbehörde letztmalig um 18.00 Uhr am Wahltag geleert. Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Als Briefsendung des internationalen Postdienstes (Versand aus einem anderen Land) ist der Wahlbrief grundsätzlich vollständig freizumachen.

20.08.2025 
Seite drucken | Autor: Elisabeth Herzog-von der Heide, Bürgermeisterin | zuletzt geändert am: 20.08.2025