Wahlzeit, Wahlbezirke und Wahllokale, Zusammentritt der Briefwahlvorstände und Wahlverfahren
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde Stadt Luckenwalde über Wahlzeit, Wahlbezirke und Wahllokale, den Zusammentritt der Briefwahlvorstände sowie das Wahlverfahren zur Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters am 28. September 2025 und einer etwa notwendig werdenden Stichwahl am 19. Oktober 2025
1. Am 28. September 2025 findet die Bürgermeisterwahl statt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet am 19. Oktober 2025 statt. Die Wahlzeit dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Stadt Luckenwalde ist für die oben genannten Wahlen in 16 Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungsbriefen, die den Wahlberechtigten bis 07.09.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Bei einer eventuell notwendigen Stichwahl am 19.10.2025 gilt auch nur dieser eine gemeinsame Wahlbenachrichtigungsbrief.
Eine Wahlbezirksübersicht steht außerdem im Internet unter www.luckenwalde.de/wahllokale. Alle 16 Wahllokale der Stadt Luckenwalde sind barrierefrei erreichbar.
Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird bei einer möglichen Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein zugestellt, es sei denn, aus ihrem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk ihre Stimme abgeben will.
Personen, die bis zur Stichwahl am 19.10.2025 wahlberechtigt werden, wird von Amts wegen ein Wahlschein erteilt.
3. Zusammentritt der Briefwahlvorstände
Vier Briefwahlvorstände zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses in der Stadt Luckenwalde für die Bürgermeisterwahl treten am Wahltag (und gegebenenfalls am Stichwahltag), um 15:00 Uhr in folgenden Objekten zusammen:
- Briefwahlvorstand 1 (Briefwahlbezirk 9082) tritt in der Stadt Luckenwalde, Markt 10, 14943 Luckenwalde, Warteraum Bürgerbüro, am 28. September 2025 um 15:00 Uhr zusammen. Der Briefwahlvorstand 1 ist für die Wahlbezirke 1 – 4 der Stadt Luckenwalde zuständig.
- Briefwahlvorstand 2 (Briefwahlbezirk 9083) tritt in der Stadt Luckenwalde, Markt 10, 14943 Luckenwalde, Zimmer 135 (1. Etage), am 28. September 2025 um 15:00 Uhr zusammen. Der Briefwahlvorstand 2 ist für die Wahlbezirke 5 – 8 der Stadt Luckenwalde zuständig.
- Briefwahlvorstand 3 (Briefwahlbezirk 9084) tritt in der Stadt Luckenwalde, Markt 10, 14943 Luckenwalde, Zimmer 136 (1. Etage), am 28. September 2025 um 15:00 Uhr zusammen. Der Briefwahlvorstand 3 ist für die Wahlbezirke 9 – 12 der Stadt Luckenwalde zuständig.
- Briefwahlvorstand 4 (Briefwahlbezirk 9085) tritt in der Stadt Luckenwalde, Markt 10, 14943 Luckenwalde, Zimmer 139 (1. Etage), am 28. September 2025 um 15:00 Uhr zusammen. Der Briefwahlvorstand 4 ist für die Wahlbezirke 13 – 16 der Stadt Luckenwalde zuständig.
Jeder Briefwahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Die Räume der Briefwahlvorstände sind barrierefrei erreichbar. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler haben ihren Wahlbenachrichtigungsbrief und ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Der Wahlbenachrichtigungsbrief wird bei der Wahl vorgezeigt aber nicht abgegeben, dieser wird für die eventuelle Stichwahl benötigt.
Die Wähler haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel.
Jede wahlberechtigte Person hat zur Bürgermeisterwahl eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die zugelassenen Wahlvorschläge (Bewerber).
Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
Der jeweilige Stimmzettel muss von den Wahlberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlgebiet Stadt Luckenwalde, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde Stadt Luckenwalde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt Folgendes:
- Jede wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den entsprechenden Stimmzettel.
- Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag.
- Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Datums die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt.
- Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
- Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet ihn so rechtzeitig, dass er spätestens am Wahltag (28. September 2025) bis 18:00 Uhr bei der auf dem Umschlag angegeben Stelle eingeht.
Der Wahlbrief muss unbedingt rechtzeitig, möglichst bald nach Erhalt der Briefwahlunterlagen, mit der Post abgesandt werden. Die Beförderung innerhalb Deutschlands durch die Deutsche Post AG erfolgt unentgeltlich. Der Wahlbrief kann auch auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle (Stadt Luckenwalde, An den Wahlleiter, Markt 10, 14943 Luckenwalde) abgegeben werden. Er muss bei der zuständigen Stelle spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahl endet und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle (Rathaus) abgegeben oder in den Rathaus-Briefkasten eingeworfen werden.
Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Übersendung per Post sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl abgesandt werden, um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen.
Hat die wählende Person einen der Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Wahlbriefumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen von der Wahlbehörde, Stadt Luckenwalde, neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt; der alte Stimmzettel oder Wahlbriefumschlag werden von der Wahlbehörde einbehalten.
Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson), deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde Stadt Luckenwalde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle (Bürgerbüro) auszuüben. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag den zuständigen Briefwahlvorständen.
7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Personen bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Befragungen wählender Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale, 18 Uhr, unzulässig (§ 42 Absatz 1 und 2 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz).